AGBs Antik-Markt
Vertretungsberechtigter Vorstand
1. Vorsitzender: Heiko Küffner
2. Vorsitzender: Korbinian Kundmüller
Registergericht
Amtsgericht Bamberg, VR 435
Allgemeine Geschäftsbedingungen Antikmarkt des Bürgervereins Bamberg Mitte e.V.
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Organisation und die Durchführung des in der Bamberger Innenstadt stattfindenden Antikmarktes.
§ 2 – Veranstalter
Veranstalter des Antikmarktes Bamberg ist der Bürgerverein Bamberg Mitte e.V., der kein gewerblicher, sondern ein vorwiegend ehrenamtlich tätiger Veranstalter ist. Der Gewinn der Veranstaltung kommt einem gemeinnützigen Zweck zugute.
§ 3 – Veranstaltungszeitraum
Der Veranstalter setzt den Zeitraum fest, in dem die Veranstaltung stattfindet.
§ 4 – Anmeldung
(1) Händler können sich mit solchen Waren, Dienstleistungen und Ausstellungsgegenständen anmelden, die unter das von dem Veranstalter festgelegte Veranstaltungsangebot fallen. Zu seiner Anmeldung hat der Aussteller das jeweils gültige Anmeldeformular zu verwenden, das unter www.antikmarkt-bamberg.de, unter dem Menüpunkt „für Händler“ heruntergeladen werden kann. Dieses ist in Maschinen- oder Druckschrift auszufüllen und von einem Zeichnungsberechtigten zu unterschreiben. Die Anmeldung muss bis zum jeweils von dem Veranstalter festgesetzten Anmeldeschluss per E-Mail an info@~@antikmarkt-bamberg.de erfolgen.
(2) Die Waren und Dienstleistungen bzw. die Ausstellungsgegenstände müssen in der Anmeldung unter Angabe ihres Namens und ihres Typs genau bezeichnet werden. Der Aussteller hat zu versichern, dass die von ihm angemeldeten Waren, Dienstleistungen oder Ausstellungsgegenstände seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterstehen und ggf. dass es sich um neue, nicht gebrauchte Waren handelt. Auf Eigenschaften des Veranstaltungsgutes, die den Veranstaltungsbetrieb stören könnten (Aussehen, Geruch, Geräusche usw.), hat der Aussteller besonders hinzuweisen.
(3) Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Platz ganz oder teilweise an Dritte zu überlassen, ihn zu vertauschen, unterzuvermieten oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
(4) Ausstellungsgemeinschaften haben einen Gemeinschaftsstandplatz zu beantragen. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Standplatz, so haften sie als Gesamtschuldner. Für die Verhandlungen mit dem Veranstalter haben sie einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen.
(5) Der Anmelder verpflichtet sich zur Teilnahme an der Veranstaltung. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller für sich und für alle von ihm Beauftragten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen“, die „Hausordnung/Technische Richtlinien/Informations-blätter“ sowie die Marktbedingungen, insbesondere An- und Abfahrten, Warenangebot sowie Kommunikation mit dem Veranstalter und dem Ordnungspersonal als verbindlich an. Der Aussteller verpflichtet sich zudem, alle gesetzlichen und polizeilichen, insbesondere die baupolizeilichen, Feuerschutz-, Unfallverhütungs-, gewerbebehördlichen und sonstige Vorschriften zu beachten.
§ 5 – Zulassung
(1) Die Teilnahme an dem Antikmarkt ist von der vorherigen Zulassung durch den Veranstalter abhängig.
(2) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Ebenso wenig, wie ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.
(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bestätigung, wodurch zugleich ein Mietvertrag zwischen Aussteller und Veranstalter geschlossen ist.
(4) Über die Zulassung der Aussteller und des einzelnen Veranstaltungsgutes entscheidet der Veranstalter. Er kann die erteilte Zulassung widerrufen und den Vertrag kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(5) Erst durch schriftliche Bestätigung und vollständiger Entrichtung der Standgebühr besteht die Berechtigung zur Teilnahme am Markt. Die Bestätigung erfolgt in der Regel im Juni.
(6) Anmeldungen, die nach Anmeldeschluss [30. April] eingehen, werden auf die Warteliste gesetzt.
(7) Die Zulassung des Ausstellers durch den Veranstalter umschließt die Zuweisung eines Standplatzes und die Erlaubnis, die in der Zulassung genannten Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten sowie Gegenstände auszustellen und zum Verkauf anzubieten. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugestanden werden.
(8) Waren, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche usw. den Ausstellungsbetrieb stören können, und Waren, die nicht der uneingeschränkten Verfügungsmacht des Ausstellers unterliegen, werden grundsätzlich nicht zugelassen. In Zweifelsfällen kann der Veranstalter bestimmte Waren, Dienstleistungen oder Ausstellungsgegenstände unter der Bedingung zulassen, dass sie nicht störend wirken.
(9) Weicht die Zulassung sowie die Standgröße oder Standart von der Anmeldung nicht ab, so kommt der Mietvertrag mit Zugang der Zulassung an den Aussteller zustande. Weicht die Zulassung von der Anmeldung ab, so kommt der Mietvertrag zustande, wenn der Aussteller die Zulassung unter den abgeänderten Bedingungen bestätigt.
(10) Die Ausstellung und der Verkauf folgender Gegenstände ist nicht erlaubt:
1. Neuwaren, insbesondere Kopien der Art „Antik 2000“,
2. Flohmarkt- und Gebrauchsartikel aus Haushaltsauflösungen,
3. Kleidung,
4. Gebrauchsgeschirr,
5. Pflanzen und lebende Tiere sowie Produkte, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen,
6. das Ausstellen, Tauschen und Verkaufen von Gegenständen mit Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen (§ 86a StGB) sowie
7. Schusswaffen und Munition (§ 38 WaffG) und Militaria.
(11) Bei Zuwiderhandlungen und das Nichteinhalten der Marktbedingungen kann der Veranstalter mit einem Warenverbot, einem sofortigen Platzverweis, einer Anzeige bei der Polizei und mit dem Ausschluss von künftigen Märkten reagieren.
(12) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
§ 6 – Anträge auf Zulassung
(1) Anträge auf Zulassung sind nur für den Antikmarkt des laufenden Jahres zulässig. Sie sind schriftlich unter Verwendung des vorgesehenen Bewerbungsformulars bis zur angegebenen Deadline des jeweiligen Jahres bei dem Veranstalter einzureichen. Nach Ablauf der Frist des jeweiligen Jahres eingehende Anträge werden bei der Zulassung nicht berücksichtigt.
(2) Die Anträge nach Abs. 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) die Firma, Vor- und Zuname sowie die vollständige Anschrift des Bewerbers mit Telefonnummer (Festnetz, Mobil-Nummer und E-Mail-Adresse),
b) eine Beschreibung des Standes sowie des Warenangebotes (ausführliche Schilderung, insbesondere Sortimentsbeschreibung),
c) ggf. ein Lichtbild (insbes. bei gewünschter Nutzung eines eigenen Verkaufshauses) oder eine detaillierte Skizze des Standes bzw. Fahrgeschäfts,
d) den Bedarf an der Stellung eines Verkaufshauses durch die Veranstalterin oder den Aufbau eines eigenen Verkaufshauses,
e) ggf. den Flächenbedarf des eigenen Verkaufshauses (genaue Maße und Gewichte einschließlich der Lastverteilung bei Fahrgeschäften) sowie der benötigten Zusatzfläche außerhalb des Standes bzw. Fahrgeschäfts (insbes. zur Öffnung von Türen),
f) den benötigten Strom- (Licht- und Kraftstrom), Wasser- / Abwasseranschluss.
(3) Die Vorlage weiterer Unterlagen kann jederzeit durch den Veranstalter gefordert werden.
(4) Mit der Einreichung des Antrags werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters für rechtsverbindlich anerkannt.
(5) Nicht vollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anmeldeformulare werden nicht bearbeitet und in der Vergabe nicht berücksichtigt.
§ 7 – Bewerberauswahl und Versagen der Zulassung
(1) Als Aussteller werden Personen zugelassen, deren Erzeugnisse und Verkaufsartikel in den Rahmen der Veranstaltung passen. Die Bewerberauswahl erfolgt mit dem Ziel,
a) die Attraktivität des Marktes durch ein hohes Qualitätsniveau zu sichern,
b) ein möglichst vielseitiges und ausgewogenes Veranstaltungs-, Leistungs- und Warenangebot zu erhalten, das üblicherweise zum Sortiment eines Antikmarktes gehört oder passt und
c) ein einheitliches, äußerlich ansprechendes Erscheinungsbild des Antikmarktes sicherzustellen. Das Marktbild soll der besonderen Atmosphäre des Marktumfeldes und der Marktthematik gerecht werden.
(2) Die Bewerberauswahl richtet sich daher insbesondere nach der Attraktivität des Veranstaltungs-, Leistungs- oder Warenangebots, der Attraktivität des Geschäftes / Standes und dem zur Verfügung stehenden Platz.
(3) Eine Zulassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn das Platzangebot erschöpft ist, der Bewerber oder sein Angebot den vorstehenden Anforderungen nicht entspricht, der Bewerber als unzuverlässig anzusehen ist, insbesondere zuvor bereits gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen frühere Verträge mit dem Veranstalter bzw. gegen die Vorschriften vorangegangener bzw. geltender Teilnahmebedingungen oder wiederholt gegen Anordnungen des Veranstalters verstoßen hat, der Antrag nicht fristgemäß oder unvollständig eingeht oder zum Warenteil des neuen Bewerbers bereits ein ausreichendes bzw. ein Überangebot vorhanden ist.
§ 8 – Mietvertrag
(1) Den Ausstellern wird die reine Bodenfläche im Sinne einer Standfläche vermietet. Jeder angefangene qm wird auf die volle Quadratmeterzahl aufgerundet. Träger und Säulen sind einbezogen. Ergibt sich beim Allgemeinaufbau, dass ein bereits bestätigter Stand eine größere oder kleinere Ausstellungsfläche einnimmt, ist der Veranstalter berechtigt, eine Nachberechnung bzw. eine Gutschrift vorzunehmen. Der Aufbau bzw. die Aufstellung von Sachen, Gegenständen über die zugewiesene Platzfläche hinaus erfordert die schriftliche Genehmigung des Veranstalters und muss im Vorfeld beantragt werden.
(2) Darüber hinaus ist der Veranstalter berechtigt, die Standlage bereits bestehender Stände ohne vorherige Benachrichtigung abzuändern.
§ 9 – Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht
(1) Die Rechnung wird dem Aussteller mit der Zulassung (Reservierungsbestätigung) übersandt.
(2) Die Rechnungsbeträge sind pünktlich, binnen eines Monats nach Rechnungserhalt im Rahmen der Zulassung zum Antikmarkt zu zahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder sich etwas anderes aus der Rechnung ergibt (Fälligkeit).
(3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten, wenn der jeweilige Aussteller Kaufmann ist, ansonsten 5 % Punkte.
(4) Solange der Aussteller seine Rechnung nicht bezahlt hat, darf er den Standplatz nicht beziehen. Der Bezug des Standes ist nur mit der Reservierungsbestätigung möglich. Gültigkeit erhält diese nur, wenn der Rechnungsbetrag vollständig und fristgerecht entrichtet wurde.
(5) Der Veranstalter kann bei Säumigkeit des Ausstellers die Überlassung des Standplatzes verweigern, über nicht vollständig bezahlte Plätze ab zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn anderweitig verfügen und eine Kostenberechnung vornehmen. Zur Sicherung seiner Forderung behält sich der Veranstalter das Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB an den eingebrachten Waren, dem Veranstaltungsgut und der Standausstattung vor. Bei etwaigen Schäden haftet der Veranstalter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.
§ 10 – Bindung des Ausstellers an den Vertrag
(1) Sollte dem Aussteller eine Teilnahme am Markt nicht möglich sein und hat dieser es dem Veranstalter mindestens vier Wochen vor Marktbeginn schriftlich mitgeteilt (per Einschreiben und Eingang bei dem Veranstalter), wird die Standgebühr zurückerstattet.
(2) Sofern der Aussteller am Markt nicht teilnehmen kann und dies dem Veranstalter schriftlich weniger als vier Wochen vor Marktbeginn mitteilt, wird die Standgebühr nicht zurückgestattet. Die eigenständige Weitergabe des Standplatzes an Dritte ist nicht gestattet.
(3) Die Aufhebung des Vertrags ist nur wirksam, wenn sie auf Verlangen des Ausstellers schriftlich durch den Veranstalter bestätigt wird. Der Aussteller haftet dem Veranstalter für den Ausfallschaden in Höhe der Standgebühr. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale.
(4) Ist dem Veranstalter darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, so haftet der Aussteller auch für diesen, soweit er von ihm schuldhaft verursacht wurde. Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages steht unter der auflösenden Bedingung, dass Ausfallschäden bzw. eventuelle weitere Schäden vom Aussteller ersetzt werden.
(5) Hält der Aussteller die gem. § 9 gesetzten Zahlungsfristen nicht ein, so ist der Veranstalter berechtigt, dem Aussteller den Mietvertrag ohne vorherige Mahnung zu kündigen und anderweitig über die ehemals reservierte Standfläche zu verfügen. Der Veranstalter bestätigt die Stornierung des Mietvertrages schriftlich. Der Aussteller haftet dem Veranstalter für den Ausfallschaden in Höhe der Standgebühr. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorgenannte Pauschale. Ist dem Veranstalter darüber hinaus ein weiterer Schaden entstanden, so haftet der Aussteller auch für diesen im Rahmen der Gesetze.
§ 11 – Widerruf der Zulassung und Kündigung des Mietvertrags
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Zulassung zu widerrufen und das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Standplatz zu der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht belegt ist, der Verkaufsstand/das Geschäft während der Öffnungszeiten wiederholt nicht benutzt oder betrieben wird,
der Anbieter oder sein Personal oder von ihm Beauftragte trotz vorheriger Abmahnung gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen Anweisungen des Veranstalters, der städtischen Beauftragten oder gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Marktbedingungen verstoßen hat oder das Geschäft wesentlich von den Angaben im Antrag abweicht.
(3) Die Bestimmungen über den unzulässigen vorzeitigen Standabbau bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen nach erfolgter Mahnung den Mietvertrag kündigen und über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Dasselbe gilt, wenn ein Stand nicht termingerecht bezogen, geöffnet und besetzt wird.
(5) Hat der Aussteller den Grund der Kündigung zu vertreten, so hat er den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Aussteller, dem fristlos gekündigt worden ist, kann nicht damit rechnen, zu künftigen Veranstaltungen zugelassen zu werden.
(6) Nach dem Widerruf der Zulassung und der Kündigung des Mietvertrags muss der Standplatz sofort geräumt werden.
(7) Schließt der Mieter einen Vertrag über die benötigte Standfläche ab, reserviert er diesen für sich. Kündigt der Mieter und Aussteller mehr als sechs Wochen vor Marktbeginn, ist die vollständige Standgebühr durch den Veranstalter zurückzubezahlen. Kündigt der Aussteller sechs Wochen vor Marktbeginn, ist der Veranstalter berechtigt, die Standgebühr in Höhe von 50 % einzubehalten. Der Veranstalter ist berechtigt, die Standgebühr in Höhe von 100 %, als Schadensersatz, einzubehalten, wenn der Mieter seinen Vertrag nach weniger als vier Wochen vor Marktbeginn kündigt.
§ 12 – Zuweisung der Standplätze, Standausrüstung und Standbetrieb
(1) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch den Veranstalter. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Platzzuweisung nicht maßgebend. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes. Wünsche der Aussteller über die Zuweisung bestimmter Stände werden soweit wie möglich berücksichtigt, können jedoch nicht zur Bedingung gemacht werden. Beantragte Sonderwünsche und mündliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit besonderer schriftlicher Bestätigung.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall aus wichtigen Gründen nachträglich einen von der Zulassung bzw. vom Mietvertrag abweichenden Standplatz zuzuteilen bzw. Ein- oder Ausgänge zu verlegen oder zu schließen, insbesondere wenn dies aus organisatorischen Gründen oder aufgrund des Erscheinungsbilds des Antikmarktes erforderlich ist.
(3) Im Falle kurzfristigen Wegfalls von Flächen durch Baumaßnahmen wird die Marktleitung die Standflächen auf Ersatzflächen verlegen. Darüber wird vor Marktbeginn informiert.
(4) Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Standlage der Konkurrenz.
(5) Der Betrieb des Standes hat an dem zugewiesenen Standplatz zu erfolgen. Abweichend hiervon bedürfen ein Wechsel, ein Tausch, eine Weiter bzw. Untervermietung und eine unentgeltliche Überlassung an eine andere Person der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.
(6) Die Gestaltung der Marktstände und die Präsentation des Warenangebotes durch die Aussteller hat der besonderen Atmosphäre eines traditionellen Antikmarktes gerecht zu werden.
(7) Der Aussteller ist zur Beachtung aller mit dem Betrieb seines Standes/Geschäfts verbundenen Vorschriften, wie Lebensmittel-, Hygiene-, Bau- und Brandschutzvorschriften sowie der Regelungen des Gaststätten-, Arbeitnehmerschutz- und Jugendschutzgesetzes, verpflichtet.
(8) Es ist untersagt, Standplätze für andere als die zugelassenen Zwecke zu verwenden.
§ 13 – Marktzeiten, Standaufbau
(1) Der Veranstalter setzt den Beginn sowie das Ende des Auf- und Abbaus des Marktes fest. Ein vorzeitiger Beginn ist unzulässig, ebenso wie das verspätete Ende des Auf- und Abbauarbeiten. Ein vorzeitiger Beginn sowie eine Terminverlängerung des individuellen Auf- und Abbaus bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Dies gilt auch für das Einbringen weiterer Waren oder Ausstellungsgegenstände.
(2) Die Standplätze werden durch den Veranstalter zugewiesen.
(3) Ab 06.30 Uhr kann in die Fußgängerzone eingefahren und mit dem Aufbau (Inventar, Verkaufsprodukte) der Marktstände begonnen werden.
(4) Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist grundsätzlich nur mit der vom Veranstalter herausgegebenen Reservierungsbestätigung zulässig.
(5) Das Befahren des Geländes während der Öffnungszeiten ist nicht möglich. Die Aussteller haben die Möglichkeit, bis spätestens eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn Waren anzuliefern. Nach dem Auslanden müssen alle Fahrzeuge bis spätestens 08.30 Uhr das Marktgelände verlassen haben. Über Parkmöglichkeiten werden sie gesondert mit Versand der Rechnung informiert.
(6) Um 08.30 Uhr erfolgt die Marktabnahme durch die zuständige Behörde.
(7) Ist der Standplatz nicht termingerecht bis spätestens 08.30 Uhr des Markttages aus Gründen, die in der Sphäre des Ausstellers liegen, nicht bezogen, ist der Veranstalter berechtigt, über den Stand frei zu verfügen, wenn der Stand aus Gründen nicht bezogen wird, die nicht im Verantwortungsbereich des Veranstalters liegen. In diesem Fall ist sie berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag als Ausfallschaden einzubehalten.
(8) Während der Marktdauer ist das Einfahren auf das Marktgelände untersagt.
(9) Der Veranstalter kann verlangen, dass Stände, deren Aufbau nicht den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen.
(10) Stände, die am falschen Platz errichtet wurden, sind sofort abzubauen und auf dem letztgültig zugewiesenen Standplatz zu errichten. Kommt der Aussteller der Aufforderung hierzu nicht unverzüglich nach, ist der Veranstalter berechtigt, die Umplatzierung der Standbauten auf Kosten des Ausstellers vornehmen zu lassen.
(11) Name und Sitz des Ausstellers müssen deutlich sichtbar am Stand angebracht werden. Nach vergeblicher Abmahnung kann die Veranstalterin Ersatzvornahme auf Kosten des Ausstellers veranlassen.
(12) Bei Verwendung eines Pavillons darf dieser nicht größer als die Standfläche sein. Pavillons in Gebäudenähe müssen nachweislich aus schwerentflammbaren Materialien (B1) bestehen.
§ 14 - Standabbau
(1) Nach Marktende ab 17.30 Uhr darf zum Abbau wieder eingefahren werden. Der Abbau soll in der Regel bis spätestens 19.30 Uhr beendet und alle Flächen geräumt sein.
(2) Das Übernachten auf den Standplätzen und dem Veranstaltungsgelände ist untersagt.
(3) Während des Auf- und Abbaus ist weitestgehend Lärm zu vermeiden.
(4) Das Lagern von Verpackungsgut aller Art auf dem Veranstaltungsgelände ist verboten. Kommt der Aussteller einer Aufforderung zur Beseitigung unzulässiger Lagerung nicht sofort nach, so ist der Veranstalter zur Entfernung auf Kosten des Ausstellers berechtigt.
(5) Beim Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Veranstalter ist bei von dem Aussteller schuldhaft verursachten Schäden den ursprünglichen Zustand auf dessen Kosten wiederherzustellen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
(6) Der Veranstalter lässt Waren bzw. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Ende des Abbautermins noch auf dem Veranstaltungsgelände befinden, auf Kosten des Ausstellers auslagern. Bei etwaigen Schäden haftet der Veranstalter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 15 – Standschild und Ausstellerausweise
Der Aussteller erhält mitsamt der Rechnung ein Standschild. Das Standschild gilt als Reservierungsbestätigung und ist am Markttag gut sichtbar am Stand anzubringen.
§ 16 – Hausrecht; Aufsicht
(1) Der Veranstalter übt innerhalb des Marktgeländes das Hausrecht aus und kann eine Hausordnung erlassen. Die Weisungen des Veranstalters sind zu befolgen.
(2) Bei schwerwiegenden Verstößen eines Ausstellers gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/ oder Marktbedingungen oder gegen die Weisungen des Veranstalters bzw. der städtischen Beauftragten ist der Veranstalter berechtigt, den Stand des Ausstellers schließen oder räumen zu lassen. Dies gilt ebenso im Falle der wesentlichen Abweichung des Standes, der ausgestellten bzw. verkauften Produkte von der Zulassung des Veranstalters.
§ 17 – Nachträgliche Änderung der gesamten Veranstaltung/ Höhere Gewalt
(1) Aus zwingenden Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, Terrorismusgefahr, Unwetter sowie Risiken der Ausbreitung einer Krankheit, Seuche oder Ähnlichem, kann die Veranstaltung abgesagt, verkürzt, verschoben oder auch verlängert werden. Auch die Öffnungszeiten können verändert werden. Die Aussteller sind in diesem Falle weder zum Rücktritt berechtigt noch stehen ihnen Schadens Ersatzansprüche zu, ausgenommen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Veranstalterin.
(2) Muss die Absage aus den vorgenannten Gründen mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 30 % der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss der Markt infolge höherer Gewalt geschlossen werden, ist die Standmiete für den Zeitraum der Nutzung durch den Aussteller voll zu entrichten.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt, den Markt zeitlich zu verlegen. Die Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Andere Gründe berechtigen nicht zur Einbehaltung der Standmiete.
(4) Dem Veranstalter steht es weiterhin zu, die Veranstaltung aus sonstigen Gründen, die er selbst zu vertreten hat, abzusagen, zu verkürzen, zu verschieben oder zu verlängern. Auch in diesem Fall stehen den Ausstellern keine Schadensersatzansprüche zu, ausgenommen im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters.
§ 18 – Haftung und Versicherung
(1) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für von Dritten verursachte Schäden an Veranstaltungsgut oder Handelsware. Dies gilt auch für solche Schäden, die durch Einwirkung von anderen Ausstellern oder von Ursachen außerhalb des Veranstaltungsgeländes eintreten. Insbesondere haftet der Veranstalter nicht für Betrug und Diebstähle.
(2) Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Eine allgemeine Versicherung gegen Haftpflicht schließt der Veranstalter ab.
(4) Die Versicherung der Veranstaltungsgüter und der Stände ist Sache der Aussteller. Die Aussteller haben selbst Vorkehrungen gegen Betrug- und Diebstahlsfälle zu treffen. Eine Diebstahlsversicherung wird empfohlen.
(5) Die Aussteller haften ihrerseits für etwaige Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder ihre Veranstaltungsgüter sowie -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.
§ 19 – Pflichten des Ausstellers
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, über die gesamte Dauer des Antikmarktes den zugelassenen Veranstaltungsgütern bzw. Dienstleistungen belegt zu halten.
(2) Er ist weiterhin verpflichtet, sich nach den festgelegten Öffnungszeiten zu richten. Ein vorzeitiger Abbau ist grundsätzlich nicht zulässig.
(3) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Veranstalters.
§ 20 – Einhaltung der technischen Sorgfalt
(1) Brandschutztechnische Bestimmungen der Brandschutzdirektion, die Bestimmungen über die Verwendung von radioaktiven Stoffen und die Bestimmungen des über den Schutz des Bodens und des Grundwassers sind Bestandteil der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Teilnahme- und Ausstellungsbedingungen“. Der Aussteller haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden.
(2) Der Aussteller ist ferner verpflichtet, nur einwandfrei gesicherte Maschinen und Apparate sowie sonstige Betriebseinrichtungen zu verwenden und zu zeigen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie den gesetzlichen Vorschriften über technische Arbeitsmittel entsprechen.
§ 21 – Standbetrieb
(1) Während der offiziellen Öffnungszeiten muss der Stand mit den zugelassenen Waren belegt, mit fachkundigem Personal besetzt und ordnungsgemäß ausgestattet sein. Gegenstände, die nicht angemeldet und nicht zugelassen sind, dürfen nicht verkauft, verwendet bzw. ausgestellt werden. Dies gilt auch für Elektrogeräte, die nicht den Vorschriften des VDE entsprechen, sowie für Gegenstände, die unter Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht (insbesondere des Lebensmittelgesetzes) nicht gekennzeichnet sind.
(2) Nach vergeblicher Abmahnung kann der Veranstalter Gegenstände, die nicht verkauft, verwendet bzw. ausgestellt werden dürfen, auf Kosten des Ausstellers entfernen. Die Veranstalterin haftet dabei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Der Aussteller darf den Stand eigenmächtig weder verlegen noch ganz oder teilweise an Dritte überlassen.
§ 22 – Bewachung und Reinigung
(1) Für die Bewachung seines Standes hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Der Veranstalter haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände.
(2) Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller und muss nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden.
(3) Die Standplätze sind durch die Aussteller instand zu halten und zu reinigen. Auch die Durchgänge zwischen den Standplätzen sind jederzeit frei und sauber zu halten. Darüber hinaus hat jeder Aussteller auf der gesamten Frontlänge seines Standes auch die Fläche bis zur Hälfte des Durchgangsweges zu reinigen. Die Abfälle sind selbst zu entsorgen. Insbesondere Imbissbetriebe haben eigene Müllbehälter zu stellen und ihren gesamten anfallenden Müll zu entsorgen. Der Veranstalter behält sich eine hiervon abweichende Regelung vor.
(4) Nach Abschluss des Antikmarktes haben die Aussteller die ihnen überlassenen Plätze frei von Gegenständen und von Abfällen gesäubert zu hinterlassen.
(5) Kommt ein Teilnehmer seiner Reinigungspflicht nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, die Reinigung zu veranlassen und dem Aussteller zu berechnen.
(6) Eine Reinigungskaution in Höhe von 10,00€ ist ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Beim sauberen Verlassen des Standes nach 17.30 Uhr wird der Kautionsbetrag durch das Ordnungspersonal zurückgegeben. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Betrag dem Bürgerverein Bamberg Mitte e.V. zur Verwendung für ein soziales Projekt zu spenden.
§ 23 – An- und Abtransport
(1) Der An- und Abtransport der Veranstaltungsgüter erfolgt durch den Aussteller auf eigene Rechnung und Gefahr. Die ausgewiesenen Rettungswege sind stets freizuhalten.
(2) Der Antransport von Veranstaltungsgütern muss spätestens eine halbe Stunde vor Öffnung des Marktes beendet sein. Das Abstellen von PKWs, LKWs und Anhängern auf dem Marktgelände ist nicht gestattet. Auf allen Veranstaltungsplätzen des Antikmarktes ist das Parken verboten.
(3) Auf dem Veranstaltungsgelände darf nicht schneller als 10 km/h gefahren werden. Gesperrte Wege, Park- und Grünflächen und nicht freigegebene Hallenflächen dürfen nicht befahren werden. Unbeschadet einer Haftung des Frachtführers haftet der Aussteller für von ihm schuldhaft verursachte Schäden.
(4) Das Parken auf dem Veranstaltungsgelände ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen können die Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt werden. Über Parkmöglichkeiten wird im Rahmen der vorab durch den Veranstalter versendeten Rechnung informiert.
§ 24 – Hausordnung
(1) Das Hausrecht auf dem Marktgelände übt der Veranstalter aus. Den Anordnungen des Marktmeisters ist Folge zu leisten. Die polizeilichen und feuerpolizeilichen Sicherheitsbedingungen sind einzuhalten.
(2 )Der Veranstalter übernimmt keine Haftung, weder für Personen- noch für Sachschäden, ausgenommen sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Musikwiedergabe: Die Musikwiedergabe während des Marktes ist verboten.
§ 25 – Konkurrenz
Konkurrenzlosigkeit oder Ausschluss darf weder gefordert noch von dem Veranstalter zugesagt werden. Ebenfalls übernimmt die Veranstalterin keine Haftung für die Standlage der Konkurrenz.
§ 26 – Werbung
Die Werbung übernimmt der Veranstalter in der Presse, durch Plakatierung und andere Werbemaßnahmen. Unterstützung durch die Aussteller ist erwünscht.
§ 27 – Änderungen
Von den Besonderen Teilnahmebedingungen abweichende Abmachungen bedürfen für ihre Rechtskraft der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
§ 28 – Schriftform
Ausnahmslos alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Veranstalterin bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform.
§ 29 – Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Standplatzmietvertrag und aus den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen ist Bamberg.
(2) Für alle Streitigkeiten zwischen dem Veranstalter und Kaufleuten aus der Zulassung zum Antikmarkt und aus den in diesem Zusammenhang geschlossenen Mietverträgen einschließlich der Wirksamkeit der Verträge ist als Gerichtsstand Bamberg vereinbart
§ 30 – Schlussbestimmungen
Sollten einige Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen dadurch nicht berührt.
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Bamberg, April 2024
Bürgerverein Bamberg Mitte e.V.